AGB´s

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


1. Allgemeines
Unseren Leistungen liegen zugrunde:
1.1. Unser Angebot – unsere Auftragsbestätigung
1.2. Etwaige Sondervereinbarungen zwischen den Vertragspartnern
1.3. Unsere Zahlungs- und Lieferbedingungen
Bei einer Auftragserteilung werden die Ziffern 1-10 Vertragsbestandteil und schließen widersprechende Bedingungen des Auftraggebers aus. Ergeben sich bei der Auslegung des Vertrages Widersprüche oder Zweifel, so gelten die einzelnen Vertragsteile in der oben festgelegten Reihenfolge. Die rechtliche Unwirksamkeit irgendeines Teiles der nachstehenden Bedingungen ist auf die Gültigkeit des nachstehenden Inhaltes ohne Einfluss.

2. Verkaufsbedingungen
Angebote sind bis zur Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Aufträge sollten vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden und gelten als angenommen, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Mündlich erteilte Aufträge und zusätzliche Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.

3. Lieferbedingungen
Die Lieferungen erfolgen – wenn nicht anders vereinbart – frei Baustelle. Dabei sind die untenstehenden „Besonderen Ausführungsbedingungen“ zu beachten und liegen den Lieferbedingungen zugrunde.

4. Lieferfristen
Die angegebenen Lieferfristen werden gemeinsam mit dem Auftraggeber festgelegt und sind nur im Rahmen des Möglichen verbindlich. Wegen verspäteter Lieferung sind Verzugsstrafen oder sonstige Ersatzansprüche ausgeschlossen. Werden unsere festgelegten Lieferfristen durch Witterungseinflüsse, Verkehrs- oder Betriebsstörungen behindert, so verschieben sich die angegebenen Fristen entsprechend.

5. Preise
Die Preise gelten ab Werk, wenn nicht anders vereinbart.

6. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar:
Innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto oder nach besonderer Vereinbarung. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Zinsen in Höhe von 5% über den jeweiligen Basiszins berechnet. Wechsel oder Schecks werden vorbehaltlich der Einlösung gutgeschrieben. Bei Wechseln gehen die Diskontspesen zu Lasten des Auftraggebers. Vorgebrachte Mängelrügen berechtigen den Auftraggeber nicht, die vereinbarten Zahlungen auszusetzen oder nur teilweise zu leisten.

7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung bzw. Einlösung von Wechsel und Scheck Eigentum des Lieferanten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die gesamte gelieferte Ware, solange noch eine Forderung des Lieferanten besteht. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verkaufen, zu vermieten, zu verpfänden und zu vergleichen. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises oder eines Teiles desselben länger als vier Wochen in Verzug ist.

8. Gewährleistungsansprüche und Mängelrüge
Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes an Werkstoff und Werksarbeit während der Dauer von sechs Monaten nach Lieferung des Kaufgegenstandes. Beanstandungen müssen unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens nach acht Tagen schriftlich geltend gemacht werden. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Käufer das Recht, Nachbesserung zu verlangen. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben. Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt. Berechtigte Mängel werden durch uns kostenlos behoben. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn an dem gelieferten Gegenstand ohne unser Wissen Veränderungen oder Ausbesserungen vorgenommen worden sind. Mängel an der Ware berechtigen den Käufer nicht, den Kaufpreis zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.

9. Annahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofort nach Meldung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten die Ware anzunehmen. Verweigert oder unterlässt der Auftraggeber die Abnahme – ganz gleich aus welchem Grund – so gilt die Ware mit der Anzeige der Versandbereitschaft als bedingungsgemäß geliefert angenommen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Neuötting. Gerichtsstand ist für beide Partner das Amtsgericht Altötting oder Landgericht Traunstein.



Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden


1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einer der Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine verhältnismäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.





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